Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
- Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte (insbesondere forstliche Seilbringungsanlagen und Seilwinden),
- Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
- Ziffer 4Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
- Ziffer 5Fahrzeughebebühnen,
- Ziffer 6auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
- Ziffer 7kraftbetriebene Anpassrampen,
- Ziffer 8kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
- Ziffer 9Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
- Ziffer 10Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) auf Grund Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
- Ziffer 11Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, wenn für die Ladevorrichtungen an Traktoren die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
- Ziffer 12Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
- Ziffer 13selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, besteht,
- Ziffer 14Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit oder ohne Lasten,
- Ziffer 15Arbeitskörbe,
- Ziffer 16Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
- Ziffer 17Befahr- und Rettungseinrichtungen,
- Ziffer 18mechanische Leitern,
- Ziffer 19Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge (insbesondere Aspirateure und Elevatoren),
- Ziffer 20Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
- Ziffer 21kraftbetriebene Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
- Ziffer 22Bolzensetzgeräte,
- Ziffer 23fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
- Ziffer 24Verteilermaste.