(1)Absatz eins,Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 227 Abs. 3 LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der GefahrenklassenEine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach Paragraph 227, Absatz 3, LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).