Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  § 2

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-KennV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung nach Paragraph 227, Absatz 2, LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in Paragraph 223, Absatz 2, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.
    2. Ziffer 2
      Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 223, Absatz 2, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung nach Absatz eins, kann
    1. Ziffer eins
      durch zusätzliche Informationen ergänzt werden,
    2. Ziffer 2
      beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung nach Absatz eins, ist wie folgt anzubringen:
    1. Ziffer eins
      in gut sichtbarer Weise,
    2. Ziffer 2
      als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,
    3. Ziffer 3
      ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,
    4. Ziffer 4
      auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.
  5. Absatz 5,Wenn nach Paragraph 227, Absatz 2, LAG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
    1. Ziffer eins
      eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (Paragraph 197, LAG) oder
    2. Ziffer 2
      eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
    über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.
  6. Absatz 6,Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Absatz eins, entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Absatz eins, entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
    1. Ziffer eins
      eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (Paragraph 197, LAG) oder
    2. Ziffer 2
      eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
    über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.

Schlagworte

Entnahmestelle, Sicherheitsdokument, Herstellervorschrift, Sicherheitsdokument

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40237629

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