Absatz eins,Die Kennzeichnung nach Paragraph 227, Absatz 2, LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
- Ziffer einsGefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in Paragraph 223, Absatz 2, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.
- Ziffer 2Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 223, Absatz 2, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.