Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2021/22
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
19.04.2022
Außerkrafttretensdatum
24.04.2022
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Index
70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Text
Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr
§ 4.Paragraph 4,
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten
ein Nachweis
über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 469/2021)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021,) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a oder c mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen,weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, oder c mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen,
ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 54/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2022,) ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
Im RIS seit
08.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40243594