Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.04.2022

Außerkrafttretensdatum

24.04.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Text

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph 4,

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. Ziffer eins
    ein Nachweis
    1. Litera a
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
    2. Litera b
      über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
    3. Litera c
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
    4. Litera d
      über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  2. Ziffer 2
    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Litera a
      Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021,)
    1. Litera c
      Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
    2. Litera d
      weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, oder c mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen,
  3. Ziffer 3
    ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2022,)
  1. Ziffer 5
    ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40243594

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