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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.12.2021

Außerkrafttretensdatum

02.01.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Text

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph 4,

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. Ziffer eins
    ein Nachweis
    1. Litera a
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
    2. Litera b
      über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
    3. Litera c
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
    4. Litera d
      über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  2. Ziffer 2
    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Litera a
      Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
    2. Litera b
      Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    3. Litera c
      Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    4. Litera d
      weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, b, oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
  3. Ziffer 3
    ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  4. Ziffer 4
    ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist;
  5. Ziffer 5
    ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
In den Corona-Testpass jeder Schülerin bzw. jedes Schülers sind Nachweise gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, welche an oder außerhalb der Schule durchgeführt wurden, aufzunehmen. Nachweise gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, können mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten in den Corona-Testpass aufgenommen werden.

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238903

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