(3)Absatz 3,Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 8, in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.