Bundesrecht konsolidiert

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Einführung des Klimatickets § 6

Kurztitel

Einführung des Klimatickets

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in Paragraph 8, genannten Modells.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Abgeltung gemäß Absatz eins, entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 7, Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
  3. Absatz 3,Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 8, in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Absatz eins, im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370 aus 2007,, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.Anmerkung 1)
  5. Absatz 5,Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß Paragraph 7, Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.

(_________

Anmerkung 1: Die Novellierungsanweisung Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2022, lautet: „ In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40248589

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/363/P6/NOR40248589

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