Bundesrecht konsolidiert

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Einführung des Klimatickets § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführung des Klimatickets

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.08.2021

Außerkrafttretensdatum

24.03.2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in Paragraph 8, genannten Modells.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Abgeltung gemäß Absatz eins, entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 7, Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
  3. Absatz 3,Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 auf Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 8, in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Absatz eins, im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370 aus 2007,, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40237419

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