(1)Absatz eins,Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 und Beilage 4 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.