Absatz eins,Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Beilage 1 und Beilage 4 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.