(3)Absatz 3,Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 94 Abs. 4 VAG 2016Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016
auf etwaige ausübbare Optionen,
auf die Möglichkeit, Informationen gemäß § 241 VAG 2016 (Bericht über die Solvabilität und Finanzlage) durch eine Anfrage oder, sofern diese Informationen auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht sind, auf dieser zu erhalten, sowieauf die Möglichkeit, Informationen gemäß Paragraph 241, VAG 2016 (Bericht über die Solvabilität und Finanzlage) durch eine Anfrage oder, sofern diese Informationen auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht sind, auf dieser zu erhalten, sowie
falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 98 VAG 2016 (Informationen vor einem Wechsel)falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, VAG 2016 (Informationen vor einem Wechsel)
hinzuweisen. Sind die Informationen gemäß Z 2 auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht, ist den Anwartschaftsberechtigten ein direkter Verweis auf die Internetadresse, unter der die Informationen gemäß Z 2 verfügbar sind, mitzuteilen.hinzuweisen. Sind die Informationen gemäß Ziffer 2, auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht, ist den Anwartschaftsberechtigten ein direkter Verweis auf die Internetadresse, unter der die Informationen gemäß Ziffer 2, verfügbar sind, mitzuteilen.