Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
- Ziffer 2Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
- Ziffer 3den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- Ziffer 4Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
- Ziffer 5Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
- Ziffer 6die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach
- Litera aArbeitgeberprämien,
- Litera bArbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 sowie
- Litera csonstigen Arbeitnehmerprämien;
- Ziffer 7die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;
- Ziffer 8die Höhe der Arbeitnehmerprämie, für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
- Ziffer 9die im Berichtsjahr eingegangenen Übertragungen aufgegliedert nach
- Litera aÜbertragungen aus Arbeitgeberprämien,
- Litera bÜbertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sowie
- Litera cÜbertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
- Ziffer 10den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
- Ziffer 11die zum Bilanzstichtag erworbenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension, Alterspension und auf Hinterbliebenenleistungen;
- Ziffer 12die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
- Ziffer 13Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Absatz 4 und 5;
- Ziffer 14die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
- Ziffer 15die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
- Ziffer 16die relevanten Parameter;
- Ziffer 17das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter und
- Ziffer 18einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie sowie die Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind.