Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
VO Ausfallsbonus II
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Gewährung eines Ausfallsbonus II an Unternehmen mit sehr hohen UmsatzausfallGewährung eines Ausfallsbonus römisch zwei an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall
§ 1.Paragraph eins,
Die Gewährung eines Ausfallsbonus II durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. Die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch zwei durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Im RIS seit
29.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20011621
Dokumentnummer
NOR40236785