Kurztitel
VO Ausfallsbonus IIVO Ausfallsbonus römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2021,
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Gewährung eines Ausfallsbonus II an Unternehmen mit sehr hohen UmsatzausfallGewährung eines Ausfallsbonus römisch zwei an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall
§ 1.Paragraph eins,
Die Gewährung eines Ausfallsbonus II durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. Die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch zwei durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.