Bundesrecht konsolidiert

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Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Vergolden und Staffieren

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Vergolden und Staffieren ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vergolder und Staffierer bzw. Vergolderin und Staffiererin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237041

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