Kurztitel

Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Vergolden und Staffieren

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Vergolden und Staffieren ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vergolder und Staffierer bzw. Vergolderin und Staffiererin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237041