Bundesrecht konsolidiert

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Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Veranstaltungstechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker bzw. Veranstaltungstechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral anzuführen.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237004

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