Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011626
Dokumentnummer
NOR40237024