Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237024