Bundesrecht konsolidiert

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Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Drogist/Drogistin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Drogist/Drogistin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist bzw. Drogistin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236782

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