Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist bzw. Drogistin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph eins
01.08.2021
50/04 Berufsausbildung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Drogist/Drogistin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
30.07.2021
20011620
NOR40236782