Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
Im RIS seit
23.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021
Gesetzesnummer
20011612
Dokumentnummer
NOR40236480