Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph eins
24.07.2021
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
23.07.2021
20011612
NOR40236480