Kurztitel

Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.07.2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph eins,

Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

20011612

Dokumentnummer

NOR40236480