Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung § 4

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-MSchV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
  2. Absatz 2,Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in der Anlage enthalten sind, zu verwenden.
  3. Absatz 3,Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011581

Dokumentnummer

NOR40235649

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