Absatz eins,Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 4
01.07.2021
LF-MSchV
60/01 Arbeitsvertragsrecht
01.07.2021
20011581
NOR40235649