Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 2.Paragraph 2,
Wird das Finanzamt gemäß § 13 CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 PLABG sinngemäß anzuwenden. Wird das Finanzamt gemäß Paragraph 13, CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des Paragraph 5 und des Paragraph 10, Absatz eins, PLABG sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
01.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
20011578
Dokumentnummer
NOR40235527