Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Kurzarbeitsbeihilfenprüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung gemäß § 12 CFPG kann nur gemeinsam mit dem Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt werden. Er ist von jener Behörde zu erteilen, die den Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt. Der Prüfungszeitraum der Kurzarbeitsbeihilfenprüfung muss nicht mit dem der Lohnsteuerprüfung übereinstimmen.Der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung gemäß Paragraph 12, CFPG kann nur gemeinsam mit dem Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt werden. Er ist von jener Behörde zu erteilen, die den Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt. Der Prüfungszeitraum der Kurzarbeitsbeihilfenprüfung muss nicht mit dem der Lohnsteuerprüfung übereinstimmen.
(2)Absatz 2,Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung vom Finanzamt erteilt, hat der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen. Die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, sind sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung vom Finanzamt erteilt, hat der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen. Die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des Paragraph 5 und des Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, sind sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden. (3)Absatz 3,Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung von der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erteilt, sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 41a Abs. 2 zweiter und dritter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung von der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erteilt, sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des Paragraph 41 a, Absatz 2, zweiter und dritter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.
Im RIS seit
01.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
20011578
Dokumentnummer
NOR40235526