Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie § 1

Kurztitel

Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 284/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kurzarbeitsbeihilfenprüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung gemäß Paragraph 12, CFPG kann nur gemeinsam mit dem Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt werden. Er ist von jener Behörde zu erteilen, die den Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt. Der Prüfungszeitraum der Kurzarbeitsbeihilfenprüfung muss nicht mit dem der Lohnsteuerprüfung übereinstimmen.
  2. Absatz 2,Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung vom Finanzamt erteilt, hat der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen. Die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des Paragraph 5 und des Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, sind sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung von der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erteilt, sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des Paragraph 41 a, Absatz 2, zweiter und dritter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011578

Dokumentnummer

NOR40235526

Navigation im Suchergebnis