(3)Absatz 3,Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung von der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erteilt, sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 41a Abs. 2 zweiter und dritter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung von der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erteilt, sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des Paragraph 41 a, Absatz 2, zweiter und dritter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden.