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Section Control-Messstreckenverordnung S33 Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung S33 Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 273/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.06.2021

Außerkrafttretensdatum

22.08.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei teilweiser Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der S33 Kremser Schnellstraße festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Knoten St. Pölten der Abschnitt
    1. Litera a
      zwischen km 5,680 und km 0,600 des rechten Fahrstreifens auf der Richtungsfahrbahn St. Pölten und zwischen km 6,795 und km 0,600 des linken Fahrstreifens auf der Richtungsfahrbahn St. Pölten einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Krems sowie
    Anmerkung, Litera b, tritt mit 25.8.2021 in Kraft)
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Krems der Abschnitt der Richtungsfahrbahn Krems zwischen k 2,745 und km 6,725.

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021

Gesetzesnummer

20011573

Dokumentnummer

NOR40235299

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