Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung 2021 § 9

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 401/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datenübermittlung und Berichtstermine

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz 2,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Absatz eins, festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraphen 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, sind anzuwenden.

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238032

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