Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung 2021 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 268/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

4. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen

Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Ziffer 12, [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraph 4 und Paragraph 5, dieser Verordnung Anwendung.

Anmerkung

jetzt § 25

Im RIS seit

22.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40235164

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