Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung 2021 § 14a

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

Text

5. Unterabschnitt
Urkundenarchiv

Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß Paragraph 72 a, Absatz 3, SchUG und Paragraph 61 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.
  2. Absatz 2,Amtssignierte Zeugnisse sind im Urkundenarchiv 60 Jahre, sonstige amtssignierte Urkunden nach Maßgabe schulrechtlicher oder archivrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Zugriffsberechtigt auf Urkunden des Urkundenarchivs ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter jener Schule, die die amtssignierte Urkunde ausgestellt hat und von dieser bzw. diesem ermächtigte Bedienstete der Schule, die (ehemalige) Schülerin bzw. der (ehemalige) Schüler und bei nicht eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern deren bzw. dessen Erziehungsberechtigte.
  4. Absatz 4,Jeder Empfänger einer amtssignierten Urkunde kann mittels Scannen eines auf der Urkunde angebrachten QR-Codes die Echtheit derselben durch Abfrage im Urkundenarchiv im Bildungsportal überprüfen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276232

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/268/P14a/NOR40276232

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