Absatz eins,Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß Paragraph 72 a, Absatz 3, SchUG und Paragraph 61 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.