Bundesrecht konsolidiert

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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler § 6

Kurztitel

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Art der Abfrage

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
    1. Ziffer eins
      die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und
    2. Ziffer 2
      die Gliederungsdarstellung der Datenarten
    auswählt.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und hat keine personenbezogenen Daten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Um einen Rückschluss auf Einzelpersonen auszuschließen, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines „*“ anstatt der konkreten Merkmalsausprägung vorzusehen, wenn die summarische Darstellung höchstens zwei Ergebnisse liefern würde.

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234727

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