Absatz eins,Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
- Ziffer einsdie Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und
- Ziffer 2die Gliederungsdarstellung der Datenarten
auswählt.