Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler § 11

Kurztitel

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

03.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Entzug der Abfrageberechtigung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Abfrageberechtigte Personen sind von der bzw. dem Abfrageberechtigten von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die individuelle Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
    3. Ziffer 3
      Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
  2. Absatz 2,Unter den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.
  3. Absatz 3,Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu entziehen.

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234732

Navigation im Suchergebnis