(2)Absatz 2,Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.