Absatz eins,Abfrageberechtigte Personen sind von der bzw. dem Abfrageberechtigten von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die individuelle Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
- Ziffer 2die individuelle Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
- Ziffer 3Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.