Bundesrecht konsolidiert

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Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen § 6

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 215/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBVO-abschlPrüf

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anwendung anderer Rechtsvorschriften und Verweisungen

Paragraph 6,

Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Gesetzesnummer

20011544

Dokumentnummer

NOR40233665

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