Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 6
12.05.2021
LBVO-abschlPrüf
70/06 Schulunterricht
Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
11.05.2021
20011544
NOR40233665