Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.05.2022
Außerkrafttretensdatum
30.06.2025
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Reisevermittlung/Reiseverkauf/Reiseveranstaltung
ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigungen, Voucher) zu erstellen.
eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
eine Rechnung zu erstellen.
im Bereich Angebotsentwicklung/Pauschalreise
ein individuelles Pauschalreiseangebot zusammenzustellen.
ein individuelles Pauschalreiseangebot zu kalkulieren.
im Bereich Marketing und E-Commerce
ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Prospekte, Teile von Katalogen) zu formulieren.
im Bereich Innerbetriebliche Beschaffung
Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen und eine Bezugskalkulation durchzuführen.
eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
eine Zahlung einer Eingangsrechnung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
Kundenberatung und -betreuung
individuelle Angebotserstellung
Beschwerde bzw. Reklamation
Schlagworte
Kundenbetreuung, Buchungsbestätigung
Im RIS seit
04.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233429