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Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Reisevermittlung/Reiseverkauf/Reiseveranstaltung
      1. Litera a
        ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigungen, Voucher) zu erstellen.
      2. Litera b
        eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
      3. Litera c
        eine Rechnung zu erstellen.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Angebotsentwicklung/Pauschalreise
      1. Litera a
        ein individuelles Pauschalreiseangebot zusammenzustellen.
      2. Litera b
        ein individuelles Pauschalreiseangebot zu kalkulieren.
    3. Ziffer 3
      im Bereich Marketing und E-Commerce
      1. Litera a
        ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Prospekte, Teile von Katalogen) zu formulieren.
    4. Ziffer 4
      im Bereich Innerbetriebliche Beschaffung
      1. Litera a
        Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen und eine Bezugskalkulation durchzuführen.
      2. Litera b
        eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
      3. Litera c
        Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
    5. Ziffer 5
      im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
      1. Litera a
        eine Zahlung einer Eingangsrechnung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
      2. Litera b
        die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Kundenberatung und -betreuung
    2. Ziffer 2
      individuelle Angebotserstellung
    3. Ziffer 3
      Beschwerde bzw. Reklamation

Schlagworte

Kundenbetreuung, Buchungsbestätigung

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233429

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/203/P30/NOR40233429

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