Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026 § 2

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 212/2026

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen zur Zielerreichung

Frauenförderung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sind zu schaffen bzw. beizubehalten.
  2. Absatz 2,Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sind der Frauenförderungsplan sowie die wesentlichen Inhalte des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Herausforderungen und Probleme sowie der Aufbau von Informationsnetzwerken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten zu unterstützen.
  5. Absatz 5,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der/des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,In den Geschäfts- und Personaleinteilungen ist eine Ansprechperson für frauen- bzw. elternrelevante Rechtsfragen (z. B. Teilzeit, Karenz usw. und diesbezügliche dienst- und besoldungsrechtliche Fragen) auszuweisen. Die Parlamentsdirektion hat für die Beantwortung frauen- und elternrelevanter Rechtsfragen dienst- und besoldungsrechtlicher Natur zur Verfügung zu stehen.
  7. Absatz 7,An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mitzuwirken. Die Maßnahmen zur Zielerreichung sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen und den funktional zuständigen Organisationseinheiten mitzutragen und gegebenenfalls umzusetzen. Maßnahmen zur Frauenförderung wie etwa Mentoring für Frauen müssen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.
  8. Absatz 8,Die Vorgaben hinsichtlich des Frauenanteils in den unterschiedlichen Verwendungen sind in der Anlage festgelegt.

Schlagworte

Geschäftseinteilung, Organisationsentwicklung

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20011523

Dokumentnummer

NOR40232600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/168/P2/NOR40232600

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