Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026 § 1

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 212/2026

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. Abschnitt
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

Paragraph eins,

Die Parlamentsdirektion bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter und auf dieser Basis zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten. Mit der Umsetzung dieses Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  1. Ziffer eins
    Die Unterstützung von Maßnahmen zur Frauenförderung durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere durch die Führungskräfte;
  2. Ziffer 2
    die Implementierung der Strategie des Gender Mainstreaming sowie von Maßnahmen zur Frauenförderung in sämtliche Prozesse der Personalplanung und Personalentwicklung, einschließlich allfälliger strategischer Personalplanung und strategischer Personalentwicklung;
  3. Ziffer 3
    die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Schaffung von positiven und karrierefördernden Bedingungen für Frauen;
  4. Ziffer 4
    die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen;
  5. Ziffer 5
    der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken;
  6. Ziffer 6
    die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer;
  7. Ziffer 7
    die Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und zur Nutzung moderner Arbeitsformen (z. B. Telearbeit).
  8. Ziffer 8
    die Festlegung von geeigneten Maßnahmen und Vorgaben zur Erreichung eines Anteils von mindestens 50% an weiblichen Bediensteten in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie bei allen einer Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen; eine bereits erreichte Frauenquote von mindestens 40% ist jedenfalls zu wahren;
  9. Ziffer 9
    die Förderung der Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitbeschäftigung durch Männer mittels geeigneter Maßnahmen und deren Akzeptanz bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Schlagworte

Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20011523

Dokumentnummer

NOR40232599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/168/P1/NOR40232599

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