Bundesrecht konsolidiert

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ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung § 2

Kurztitel

ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 132/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG-GZPV

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zweck der Gefahrenzonenpläne

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für
    1. Ziffer eins
      die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige
    sind.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Wildbachgefahr

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011506

Dokumentnummer

NOR40231997

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