Absatz eins,Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für
- Ziffer einsdie Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
- Ziffer 2die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige
sind.