Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrags Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung § 0

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrags Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 117/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 117/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 17. März 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Gesetzesnummer

20011498

Dokumentnummer

NOR40231826

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