Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gliederung der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011041

Dokumentnummer

NOR40221102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/64/P4/NOR40221102

Navigation im Suchergebnis