Kurztitel

Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gliederung der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011041

Dokumentnummer

NOR40221102