Bundesrecht konsolidiert

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Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
  5. Absatz 5,Paragraph eins und die Paragraphenbezeichnung des 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 4, samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung außer Kraft.

Anmerkung

früher § 5

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011039

Dokumentnummer

NOR40279362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/62/P4/NOR40279362

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