Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Außerkrafttretensdatum
13.07.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 4.Paragraph 4,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Industriekaufmann/Industriekauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Schlagworte
Industriekauffrau
Im RIS seit
03.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20011039
Dokumentnummer
NOR40221091