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Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 06.10.2026
§ 2 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.05.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau
§ 1.
Paragraph eins,
Absatz eins,
(1) Der Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)
Absatz 2,
Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
1.
Ziffer eins
Bauträger,
2.
Ziffer 2
Makler,
3.
Ziffer 3
Verwalter.
(3)
Absatz 3,
Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(4)
Absatz 4,
In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Immobilienkaufmann bzw. Immobilienkauffrau) zu bezeichnen.
(5)
Absatz 5,
Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Im RIS seit
03.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011038
Dokumentnummer
NOR40221083
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/61/P1/NOR40221083
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