Bundesrecht konsolidiert

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Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

Paragraph eins,
  1. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Bauträger,
    2. Ziffer 2
      Makler,
    3. Ziffer 3
      Verwalter.
  2. Absatz 3,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  3. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Immobilienkaufmann bzw. Immobilienkauffrau) zu bezeichnen.
  4. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011038

Dokumentnummer

NOR40221083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/61/P1/NOR40221083

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